BFH - Beschluß vom 17.08.2000 (VII B 45/00) - DRsp Nr. 2000/7346
BFH, Beschluß vom 17.08.2000 - Aktenzeichen VII B 45/00
DRsp Nr. 2000/7346
»1. Der gemeinschaftsrechtliche ZK überlagert nicht die sondergesetzlichen Vorschriften des nationalen Truppenzollrechts. Die Vorschriften des ZG, auf die das TruZG verweist, gelten trotz Aufhebung des ZG als Truppenzollrecht fort.2. Zur Frage der Abgabenschuldentstehung und der Abgabenschuldnerschaft, wenn Waren aus dem freien Verkehr der Bundesrepublik Deutschland von einem Hauptquartier abgabenbegünstigt beschafft und an einen deutschen Soldaten weitergegeben werden, der einer Dienststelle des Hauptquartiers zugeteilt ist, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.«