BFH - Beschluss vom 17.08.2006
III B 38/06
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 06.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen III 377/04

BFH - Beschluss vom 17.08.2006 (III B 38/06) - DRsp Nr. 2006/24936

BFH, Beschluss vom 17.08.2006 - Aktenzeichen III B 38/06

DRsp Nr. 2006/24936

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog für seinen am ... Februar 1987 geborenen Sohn Z und seine am ... August 1988 geborene Tochter X Kindergeld.

Beide Kinder lebten in der Zeit von Oktober 2002 bis einschließlich März 2004 bei der geschiedenen Ehefrau des Klägers in A.

In dem vom Kläger gestellten Antrag auf Kindergeld vom 19. Januar 2003 führte der Kläger als seine Kinder neben Z und X noch seine Söhne T (geb. am ... April 1992) und U (geb. am ... März 1994) auf. In dem entsprechenden Formular (KG 1-Stand 1/2001) gab der Kläger unter Ziffer 5 an, dass die Kinder Z und X aus einer geschiedenen Ehe stammten und teilte die erbetene Anschrift des anderen Elternteils, nämlich der leiblichen Mutter der Kinder, mit. Die unter Ziffer 6 gestellte Frage, ob der Kläger in seinem Antrag Kinder aufgeführt habe, die außerhalb seines Haushalts lebten, beantwortete der Kläger nicht.