BFH - Beschluss vom 17.08.2006
IV B 121/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 23
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 16.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I 136/2001

BFH - Beschluss vom 17.08.2006 (IV B 121/05) - DRsp Nr. 2006/27722

BFH, Beschluss vom 17.08.2006 - Aktenzeichen IV B 121/05

DRsp Nr. 2006/27722

Gründe:

Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an einer ausreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes-- jedenfalls nicht begründet.

1. Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage darlegt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärungsfähig ist (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 52).

2. Die von den Klägern für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, ob es eine Objektbeschränkung für eigengenutzte Betriebsleiterwohnungen bzw. Altenteilerwohnungen gibt, bei denen aufgrund Selbstnutzung der Nutzungswert gemäß § 52 Abs. 15 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. anzusetzen war und die nach § 52 Abs. 15 Sätze 4 und 6 EStG a.F. steuerfrei in das Privatvermögen zu überführen wären, ist vorliegend nicht klärungsfähig. Es kann daher offen bleiben, ob sie klärungsbedürftig wäre. Denn Grund für die Klageabweisung war dem angefochtenen Urteil zufolge das Fehlen einer Entnahme bis zum Verkauf der zu diesem Zeitpunkt vermieteten früheren Altenteilerwohnung.