BFH - Beschluss vom 17.08.2006
VII B 252/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 112
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 99/05

BFH - Beschluss vom 17.08.2006 (VII B 252/05) - DRsp Nr. 2006/28467

BFH, Beschluss vom 17.08.2006 - Aktenzeichen VII B 252/05

DRsp Nr. 2006/28467

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein Abwasserreinigungsverband, dessen Mitglieder mehrere Gemeinden sind. Seine Aufgabe besteht darin, das verschmutzte Wasser von Industrie- bzw. Gewerbebetrieben und von über 14 000 Einwohnern, einschließlich des in das Abwassersystem eingeleiteten Regen- und Grundwassers, mittels verschiedener Methoden und unter Einsatz von chemischen Zusätzen zu reinigen und das auf diese Weise gereinigte Wasser wieder dem Wasserkreislauf zuzuführen. Dabei entstehen jährlich ca. 1 000 Tonnen gepresster Schlamm, der als Kompost und Düngemittel vermarktet und u.a. an Landwirte und Gärtnereien verkauft wird. Die Einnahmen aus diesem Geschäft betragen jährlich ca. 100 000 DM. Ausweislich der Ansätze im Haushaltsplan 1999 beliefen sich die veranschlagten Betriebskosten auf ca. 749 000 DM, die Kapitalkosten auf ca. 700 000 DM.