BFH - Beschluss vom 17.08.2006
VII S 5/06 (PKH)
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 61

BFH - Beschluss vom 17.08.2006 (VII S 5/06 (PKH)) - DRsp Nr. 2006/28469

BFH, Beschluss vom 17.08.2006 - Aktenzeichen VII S 5/06 (PKH)

DRsp Nr. 2006/28469

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der in der Republik Österreich ansässigen Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin), mit der diese die Aufhebung eines Branntweinsteuerbescheides begehrte, als unbegründet abgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen.

Daraufhin hat die Antragstellerin einen "Antrag auf Beigabe eines Pflichtverteidigers zur Erhebung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" gestellt. Zur Begründung ihres Gesuchs gibt die Antragstellerin an, dass sie aus eigenen Mitteln keinen Rechtsanwalt bzw. Steuerberater bezahlen könne. Die Beschwerde begründet sie damit, dass vom FG Beweise nicht gewürdigt worden seien. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war dem Antrag nicht beigefügt.