BFH - Beschluss vom 17.08.2007
XI B 22/07
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2075
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 11.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1031/06

BFH - Beschluss vom 17.08.2007 (XI B 22/07) - DRsp Nr. 2007/16503

BFH, Beschluss vom 17.08.2007 - Aktenzeichen XI B 22/07

DRsp Nr. 2007/16503

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) muss der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert vortragen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69, und vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840, beide m.w.N.).

a) Mit dem Vorbringen, die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung im konkreten Fall sei insoweit noch ungeklärt, als es nicht auf eine etwaige Fehleranzeige des Steuerpflichtigen gegenüber dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ankommen könne, und der Zinsfestsetzung stehe jedenfalls der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.