BFH - Beschluss vom 17.09.2002
III B 84/02

BFH - Beschluss vom 17.09.2002 (III B 84/02) - DRsp Nr. 2003/2504

BFH, Beschluss vom 17.09.2002 - Aktenzeichen III B 84/02

DRsp Nr. 2003/2504

Gründe:

I. Vor dem Finanzgericht (FG) streiten die Beteiligten über das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2002 erklärten die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Streitverkündung an die Firma A und Partner GbR (GbR) mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Kläger beizutreten. Das FG wurde gebeten, die Streitverkündungsschriften der GbR alsbald zuzustellen. Mit Beschluss vom 13. Mai 2002 lehnte das FG den Antrag auf Zulassung der Streitverkündung und Zustellung der Streitverkündungsschriftsätze ab. Die Kläger haben dagegen Beschwerde erhoben, die unter dem Az. III B 81/02 beim erkennenden Senat anhängig ist.

Gegen den Entscheid des FG, der Beschwerde nicht abzuhelfen, haben die Kläger außerdem mit dem Hinweis, der Beschluss sei nicht begründet worden, eine zusätzliche selbständige Beschwerde eingelegt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Gegen die Entscheidung des FG, der Beschwerde nicht abzuhelfen, ist eine besondere Beschwerde nicht gegeben.