BFH - Beschluss vom 17.10.2002
I R 24/01
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 121
BFHE 200, 54
BStBl II 2003, 355
DB 2002, 2577
DStRE 2003, 173
GmbHR 2003, 51
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 20.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6153/99

BFH - Beschluss vom 17.10.2002 (I R 24/01) - DRsp Nr. 2002/17942

BFH, Beschluss vom 17.10.2002 - Aktenzeichen I R 24/01

DRsp Nr. 2002/17942

»Das Halten einer Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft verstößt unabhängig von dem Umfang der Beteiligung und der daraus erzielten Einkünfte gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (Anschluss an das Senatsurteil vom 22. Januar 1992 I R 61/90, BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628).«

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Geschäftszweck der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, war im Streitjahr 1997 die Vermietung und Verpachtung eigenen Grundbesitzes und die Grundstücksverwaltung. Außerdem war sie im Streitjahr persönlich haftende Gesellschafterin einer ihrerseits grundstücksverwaltenden KG, die am 30. Juni 1997 aufgelöst wurde.

Abweichend von ihrer Steuererklärung lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) es ab, der Klägerin die sog. erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu gewähren.

Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) sah die Tätigkeit als persönlich haftende Gesellschafterin der KG als begünstigungsschädlich an. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 518 veröffentlicht.

Ihre Revision stützt die Klägerin auf Verletzung von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.