BFH - Beschluss vom 17.10.2003
V B 107/02
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 255/00

BFH - Beschluss vom 17.10.2003 (V B 107/02) - DRsp Nr. 2003/15670

BFH, Beschluss vom 17.10.2003 - Aktenzeichen V B 107/02

DRsp Nr. 2003/15670

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Rechtsanwalt selbständig tätig. Neben seiner Rechtsanwaltstätigkeit war er von 1991 bis zum 31. März 1993 Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH war Komplementärin einer GmbH & Co. KG (KG), an der der Kläger als Kommanditist beteiligt war.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Kläger zunächst erklärungsgemäß zur Umsatzsteuer 1994 (Streitjahr). Dem FA wurde durch die Mitteilung der Betriebsprüfungsstelle eines anderen FA nachträglich eine Rechnung vom 16. Februar 1994 bekannt, in der unter dem Briefkopf der Kanzleigemeinschaft, der der Kläger angehörte, und mit der Unterschrift des Klägers versehen gegenüber der KG eine "Abrechnung des Beratervertrages" vorgenommen wurde. Die Rechnung lautet über einen Nettobetrag von 500 000 DM (25 Monate á 20 000 DM); zusätzlich sind 75 000 DM Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen (Rechnung Nr. 1).

Das FA erfasste den Betrag in der geänderten Umsatzsteuerfestsetzung 1994 vom 28. Oktober 1997.