BFH - Beschluss vom 17.10.2006
III S 24/06 (PKH)

BFH - Beschluss vom 17.10.2006 (III S 24/06 (PKH)) - DRsp Nr. 2006/28927

BFH, Beschluss vom 17.10.2006 - Aktenzeichen III S 24/06 (PKH)

DRsp Nr. 2006/28927

Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) hat einen im Jahr 1989 geborenen Sohn und eine im Jahr 1996 geborene Tochter, für die er bis Juni 2003 Kindergeld erhielt. Aufgrund einer Meldung der Einwohnermeldebehörde, der Kläger sei im Juni 2002 nach Z (Großbritannien) verzogen, stellte die Beklagte (Familienkasse) die Kindergeldzahlung mit Ablauf des Monats Juni 2003 ein. Bei einer persönlichen Vorsprache gab der Kläger der Familienkasse an, dass er ab Juni 2002 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Z gehabt habe und seit Juli 2002 wieder einen Wohnsitz in X (Deutschland) habe. Zugleich legte er u.a. Bescheinigungen über den Schulbesuch seiner Kinder in Thailand ab Juli 2002 vor. Mit Bescheid vom 23. März 2004 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Juli 2002 auf, da die Kinder weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätten. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

Im Klageverfahren gab der Kläger an, dass sein Sohn am 30. Dezember 2003 nach Deutschland zurückgekehrt sei und schränkte seine Klage dahin gehend ein, dass er für seinen Sohn nur noch für den Zeitraum 1. Juli 2002 bis 30. November 2003 Kindergeld begehrte. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.