BFH - Beschluss vom 17.10.2006
X S 5/06 (PKH)
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 94

BFH - Beschluss vom 17.10.2006 (X S 5/06 (PKH)) - DRsp Nr. 2006/28244

BFH, Beschluss vom 17.10.2006 - Aktenzeichen X S 5/06 (PKH)

DRsp Nr. 2006/28244

Gründe:

I. In den Steuerbescheiden für die Streitjahre 1991 bis 1997 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Steuern und den Gewerbesteuermessbetrag im Wege der Schätzung fest. Die Schätzungsgrundlagen beruhten auf einer im Zuge einer Fahndungsprüfung vorgenommenen Durchsuchung aufgrund eines nicht angefochtenen Durchsuchungsbeschlusses. Die Einsprüche des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) waren erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

Dagegen hat der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und Verfahrensmängel geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Zugleich beantragt er unter Vorlage der "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).

II. Der Antrag auf PKH ist unbegründet.