BFH - Beschluß vom 18.01.2000
V B 5/99

BFH - Beschluß vom 18.01.2000 (V B 5/99) - DRsp Nr. 2000/2731

BFH, Beschluß vom 18.01.2000 - Aktenzeichen V B 5/99

DRsp Nr. 2000/2731

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--), hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), ein Schiffsausrüsterunternehmen, mit dem angefochtenen Steuerbescheid (vom 26. Mai 1995, Einspruchsentscheidung vom 6. April 1998) für Zoll und Tabaksteuer in Höhe von ... DM in Anspruch genommen, die auf Zigaretten ruhten, die die Klägerin am ... im Freihafen an einen anderen abgegeben hatte und deren Verbleib im Freihafen ungeklärt geblieben sei.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage durch das angefochtene Urteil vom ... abgewiesen, weil es die Voraussetzungen der Art. 205 Abs. 1 Unterabs. 1 und 205 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex --ZK--) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 302/1) i.V.m. § 21 des Tabaksteuergesetzes für gegeben hielt.

Mit ihrer Beschwerde, die die Klägerin auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt und mit der sie Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rügt, wendet sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil vom ...