Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der FGO und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.
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