BFH - Beschluss vom 18.01.2005
V B 24/04
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2029/02

BFH - Beschluss vom 18.01.2005 (V B 24/04) - DRsp Nr. 2005/3438

BFH, Beschluss vom 18.01.2005 - Aktenzeichen V B 24/04

DRsp Nr. 2005/3438

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte für das Streitjahr 1995 keine Umsatzsteuererklärung abgegeben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte deshalb gegen ihn die Umsatzsteuer im Schätzungswege fest; die Festsetzung stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Bescheid vom 6. Oktober 1998 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

Den im März 2000 eingelegten Einspruch gegen die Steuerfestsetzung wies das FA als verspätet zurück.

Die anschließende Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, dass der Bescheid vom 6. Oktober 1998 wirksam bekannt gegeben worden sei. Er habe dem Kläger persönlich bekannt gegeben werden dürfen, da eine Bekanntgabevollmacht lediglich für ein Verfahren wegen Umsatzsteuer 1993 bestanden habe. Der Bescheid sei auch nicht nichtig; der Schätzungsrahmen sei offensichtlich nicht verlassen worden; da der Kläger in seiner Umsatzsteuererklärung für 1994 Vorsteuerbeträge in Abzug gebracht habe, sei es für das FA naheliegend gewesen, dass er auf die Nichterhebung der Steuer nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) habe verzichten wollen. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde, die er auf sämtliche Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der () stützt.