BFH - Beschluss vom 18.01.2006
V B 176/06
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 14.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 312/06

BFH - Beschluss vom 18.01.2006 (V B 176/06) - DRsp Nr. 2007/12206

BFH, Beschluss vom 18.01.2006 - Aktenzeichen V B 176/06

DRsp Nr. 2007/12206

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte den an den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerichteten Umsatzsteuerbescheid 2001 öffentlich zu, weil es ihm zuvor trotz Einschaltung von Einwohnermeldeämtern und der Deutschen Post AG nicht gelungen war, eine Anschrift zu ermitteln, unter der dem Kläger Verwaltungsakte hätten zugestellt werden können. Auch die Einspruchsentscheidung vom 11. April 2004 wurde öffentlich zugestellt. Die Einspruchsentscheidung wurde am 4. Mai 2004 ausgehängt; der Tag der Abnahme der Bekanntmachung über die öffentliche Zustellung war der 15. Juni 2004.

Im Oktober 2004 wandte sich der Kläger mit einer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001 an das FA mit dem Ziel einer Änderung des Umsatzsteuerbescheides. Das FA lehnte eine Änderung des Umsatzsteuerbescheides unter Hinweis auf dessen Bestandskraft ab. Hiergegen richtet sich die im Dezember 2005 beim Finanzgericht (FG) eingegangene Klage, über die das FG noch nicht entschieden hat.