I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger), ein kroatischer Werkvertragsarbeitnehmer, ließ seine Einkommensteuererklärung 2002 von einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen und beim Beklagten (Finanzamt --FA--) einreichen. Nachdem die Steuerfahndungsstelle im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Lohnsteuerhilfeverein die Fälschung der mit der Steuererklärung eingereichten Unterhalts-, Familienstands- und Kindergeldbescheinigung aufgedeckt hatte, änderte das FA die ursprüngliche Steuerfestsetzung und erhöhte die Einkommensteuer von 1 104 EUR auf 2 217 EUR.
Im Einspruchsverfahren reichte der Kläger Originalunterlagen (Unterhaltsbescheinigung für das minderjährige Kind und die Ehefrau sowie eine Familienstands-, Kindergeldbescheinigung) nach. Daraufhin setzte das FA mit der Einspruchsentscheidung die Einkommensteuer auf 1 703 EUR herab.
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