BFH - Beschluß vom 18.02.1994 (IX B 1/94) - DRsp Nr. 1996/10006
BFH, Beschluß vom 18.02.1994 - Aktenzeichen IX B 1/94
DRsp Nr. 1996/10006
»1. § 68 S. 2 FGO i. d. F. des Art. 1 Nr. 12 des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109, BStBl I 1993, 90) befristet den Antrag, den Verwaltungsakt, der den angefochtenen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, auf einen Monat, ohne nach dem Inhalt des neuen Verwaltungsaktes zu unterscheiden.2. Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung des neuen Verwaltungsaktes gemäß § 68 Satz 3 FGO einen Hinweis auf die Antragsfrist, ist das Gericht nicht verpflichtet, seinerseits zusätzlich auf die Antragsfrist hinzuweisen.FGO § 68.«
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht erfüllt.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1FGO).
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