Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beteiligte sich 1970 mit einer Einlage von ... DM als Kommanditist an der durch Vertrag vom 29. November 1970 gegründeten, X-KG (KG). Gegenstand des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft waren der Bau und Betrieb von Schiffen sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beteiligte sich 1974 als atypisch stille Gesellschafterin am Unternehmen der KG. Die KG erklärte für die Streitjahre (1970 bis 1976) Verluste in Höhe der nachfolgenden Beträge:
1970 778860 DM
1971 3512885 DM
1972 2987775 DM
1973 1607035 DM
1974 6294470 DM
1975 5204291 DM
1976 5022112 DM
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte die Verluste zunächst erklärungsgemäß fest. Die Bescheide ergingen in den Jahren 1973 bis 1976 (für 1970 bis 1975) und 1978 (für 1976). Sie waren, soweit sie die Feststellungen für 1970 bis 1974 betrafen, vorläufig gemäß § 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO). Die Feststellungen für 1975 und 1976 erfolgten unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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