Das Finanzgericht (FG) hat das bei ihm anhängige Klageverfahren wegen Einkommensteuer und Gewerbesteuermeßbetrag 1991 und 1992 mit Beschluß vom 5. März 1997 gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis 1. September 1997 ausgesetzt, um dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA-- Gelegenheit zu geben, die zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und anschließend über die Einsprüche der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu entscheiden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, mit der diese zunächst begehrten, den Beschluß des FG Münster dahin abzuändern, daß das Verfahren bis 30. April 1997, hilfsweise bis 31. Mai 1997, ausgesetzt wird. Nachdem die Kläger darauf hingewiesen wurden, daß das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde mit Ablauf des 1. September 1997 weggefallen sei, beantragen sie nunmehr, in entsprechender Anwendung des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO festzustellen, daß die durch das FG verfügte Aussetzung rechtswidrig gewesen sei. Es sei zu besorgen, daß das FG das Verfahren antragsgemäß weiter aussetze.
Die Beschwerde ist unzulässig.
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