BFH - Beschluss vom 18.02.2003
IV B 123/01

BFH - Beschluss vom 18.02.2003 (IV B 123/01) - DRsp Nr. 2003/8667

BFH, Beschluss vom 18.02.2003 - Aktenzeichen IV B 123/01

DRsp Nr. 2003/8667

Gründe:

Auf die Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.

Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

1. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Insoweit hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich auf eine Divergenzrüge beschränkt, die von dem in § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO vorgesehenen Revisionszulassungsgrund der "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" mit umfasst wird (s. etwa Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 40 und § 115 Rz. 49). Der Kläger trägt dazu vor, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von der Entscheidung des Senats vom 24. Juli 1986 IV R 137/84 (BFHE 147, 352, BStBl II 1986, 808) ab, deren Anwendung im Streitfall zu einer Zwangsbetriebsaufgabe im Zeitpunkt der Verpachtung eines Großteils der landwirtschaftlichen Flächen hätte führen müssen.