BFH - Beschluss vom 18.02.2003
IV B 82/02

BFH - Beschluss vom 18.02.2003 (IV B 82/02) - DRsp Nr. 2003/8672

BFH, Beschluss vom 18.02.2003 - Aktenzeichen IV B 82/02

DRsp Nr. 2003/8672

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielt als Zahnarzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1989 gab er erstmals an, als atypisch stiller Gesellschafter an einem von dem Beigeladenen, seinem Bruder, betriebenen Groß- und Einzelhandel mit ... beteiligt gewesen zu sein. Dazu legte er einen unter dem Datum vom 15. November 1987 geschlossenen Gesellschaftsvertrag vor, wonach er ab 1. Dezember 1987 als stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 400 000 DM beteiligt war. Den gesamten Einlagebetrag machte der Kläger im Streitjahr als Verlust aus Gewerbebetrieb geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Betriebsstättenfinanzamt für das Unternehmen des Beigeladenen --FA--) erkannte die atypisch stille Gesellschaft nicht an und erließ einen negativen Feststellungsbescheid.

Die dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab.