BFH - Beschluss vom 18.02.2003
IV S 7/02

BFH - Beschluss vom 18.02.2003 (IV S 7/02) - DRsp Nr. 2003/8675

BFH, Beschluss vom 18.02.2003 - Aktenzeichen IV S 7/02

DRsp Nr. 2003/8675

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen einen negativen Gewinnfeststellungsbescheid und begehrt die Feststellung eines Verlusts aus einer atypisch stillen Gesellschaft. Nach Abweisung der Klage durch das Finanzgericht (FG) hat er unter dem Aktenzeichen IV B 82/02 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Wegen des dortigen Vorbringens wird auf den Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde vom heutigen Tag Bezug genommen.

Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hat nach Auslaufen der für das erstinstanzliche Verfahren gewährten Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung "bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde bzw. zur abschließenden Entscheidung im zweiten Rechtsgang" nicht (mehr) entsprochen.

Der Antragsteller beantragt deshalb jetzt vor dem Bundesfinanzhof (BFH),

die Vollziehung des angefochtenen Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1989 vom 4. Dezember 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. November 1995 auszusetzen.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der zulässige Antrag ist unbegründet und war deshalb abzulehnen.