FG Rheinland-Pfalz, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1850/04
BFH - Beschluss vom 18.02.2008 (XI B 185/07) - DRsp Nr. 2008/11005
BFH, Beschluss vom 18.02.2008 - Aktenzeichen XI B 185/07
DRsp Nr. 2008/11005
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu und es liegt auch kein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3FGO) vor.
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