BFH - Beschluss vom 18.02.2009
IX B 152/08
Normen:
FGO § 80 Abs. 1 S. 1; FGO § 91 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 11169/01

BFH - Beschluss vom 18.02.2009 (IX B 152/08) - DRsp Nr. 2009/8083

BFH, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen IX B 152/08

DRsp Nr. 2009/8083

Normenkette:

FGO § 80 Abs. 1 S. 1; FGO § 91 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor.

1.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn einem vor dem Termin gestellten Antrag auf Terminsänderung nicht stattgegeben worden ist. Die schlüssige Rüge einer Gehörsverletzung erfordert entgegen der Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) auch keine Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können, wenn das Gericht verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Rechtsmittelführers aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802).