Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob nach erfolglosem Vorverfahren Klage wegen Einkommensteuer 1986. Er hielt den im Einkommensteuertarif berücksichtigten Grundfreibetrag aus verfassungsrechWichen Gründen für zu niedrig. Mit Schreiben vom 16. Februar 1990 beantragte er, das Verfahren ruhen zu lassen, bis über die damals beim erkennenden Senat anhängige Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 14. Juli 7988 5 K 424/88 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1988, 581) entschieden sei.
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