BFH - Beschluß vom 18.03.1994
III B 222/90
Normen:
FGO §§ 74, 138 Abs. 1, 137 S. 2, 155; ZPO § 251 ;
Fundstellen:
BFHE 173, 494
BStBl II 1994, 520
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Beschluß vom 18.03.1994 (III B 222/90) - DRsp Nr. 1996/10044

BFH, Beschluß vom 18.03.1994 - Aktenzeichen III B 222/90

DRsp Nr. 1996/10044

»Haben die Beteiligten aufgrund der Entscheidung des BVerfG zu den Grundfreibeträgen (BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt, sind die Kosten des erledigten Rechtsstreits dem beklagten FA aufzuerlegen, wenn dem Kläger nach der Besteuerung ein geringeres Einkommen als das sozialhilferechtliche Existenzminimum verblieben ist und das FA einem während des Rechtsstreits gestellten Antrag des Klägers auf Ruhen des Verfahrens nicht zugestimmt hat.«

Normenkette:

FGO §§ 74, 138 Abs. 1, 137 S. 2, 155; ZPO § 251 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob nach erfolglosem Vorverfahren Klage wegen Einkommensteuer 1986. Er hielt den im Einkommensteuertarif berücksichtigten Grundfreibetrag aus verfassungsrechWichen Gründen für zu niedrig. Mit Schreiben vom 16. Februar 1990 beantragte er, das Verfahren ruhen zu lassen, bis über die damals beim erkennenden Senat anhängige Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 14. Juli 7988 5 K 424/88 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1988, 581) entschieden sei.