Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob nach erfolglosem Vorverfahren Klage wegen Einkommensteuer 1987. Er hielt den im Einkommensteuertarif berücksichtigten Grundfreibetrag aus verfassungsrechtlichen Gründen für zu niedrig. Mit Schreiben vom 5. Februar 1990 beantragte er, das Verfahren ruhen zu lassen, bis über die damals beim erkennenden Senat anhängige Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 14. Juli 1988 5 K 424/88 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1988, 581) entschieden sei.
Nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVeffG) vom 25. September 1992 2BvL5, 8, 14/91 (BVerfGE87, 153, BStBl II 1993, 413 )zu den Grundfreibeträgen erklärten sowohl der Kläger als auch der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
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