Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzeugte im Milchwirtschaftsjahr 1986/87 über seine Anlieferungs-Referenzmenge hinaus Milch, für die er vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt) auf eine Zusatzabgabe nach der Verordnung (
Einspruch und Klage sind ohne Erfolg geblieben.
In dem Urteil des Finanzgerichts (FG) heißt es, es könne offenbleiben, ob der Abgabentatbestand der Lieferung an einen Käufer oder der des unmittelbaren Verkaufs an Verbraucher erfüllt sei. In beiden Fällen sei ein Abgabentatbestand der Milch-Garantiemengen-Verordnung (
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