BFH - Beschluss vom 18.03.2003
VIII B 233/02

BFH - Beschluss vom 18.03.2003 (VIII B 233/02) - DRsp Nr. 2003/9997

BFH, Beschluss vom 18.03.2003 - Aktenzeichen VIII B 233/02

DRsp Nr. 2003/9997

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gerügte Verstoß gegen § 96 Abs. 2 FGO liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat von dem Umstand, dass der Kläger im Februar 1999 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 608,38 DM erhalten hat, nicht erst durch den Schriftsatz des Beigeladenen vom 26. Juni 2002 Kenntnis erhalten. Vielmehr ergab sich dies bereits aus dem Bescheid des Beigeladenen vom 26. Januar 1999, der in den Kindergeldakten abgeheftet ist, die der Beklagte und Beschwerdegegner (Beklagter) gemäß § 71 Abs. 2 FGO mit Schriftsatz vom 19. Juli 2000 dem FG übersandt hatte. Das Vorbringen, dass der Sohn des Klägers Sozialhilfe erhalte, war im Übrigen auch kein neuer Sachvortrag, sondern Grundlage des gesamten Verfahrens.