BFH - Beschluss vom 18.03.2003 (VIII B 278/02) - DRsp Nr. 2003/10000
BFH, Beschluss vom 18.03.2003 - Aktenzeichen VIII B 278/02
DRsp Nr. 2003/10000
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
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