BFH - Beschluss vom 18.03.2003
X B 167/02

BFH - Beschluss vom 18.03.2003 (X B 167/02) - DRsp Nr. 2003/7974

BFH, Beschluss vom 18.03.2003 - Aktenzeichen X B 167/02

DRsp Nr. 2003/7974

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der hier anzuwendenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann nach Satz 4 der Vorschrift vom Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

Vorliegend wurde das angefochtene Urteil am 7. November 2002 zugestellt. Die Begründungsfrist lief damit nach § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am 7. Januar 2003 ab. Da der Vorsitzende dem rechtzeitig gestellten ersten Fristverlängerungsantrag stattgegeben hatte, verlängerte sich die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen weiteren Monat bis zum 7. Februar 2003.