BFH - Beschluss vom 18.03.2003
X B 3/03

BFH - Beschluss vom 18.03.2003 (X B 3/03) - DRsp Nr. 2003/7456

BFH, Beschluss vom 18.03.2003 - Aktenzeichen X B 3/03

DRsp Nr. 2003/7456

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwar innerhalb der Einmonatsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er hat es jedoch unterlassen, sie innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO geregelten Frist zu begründen. Auf den seinem Prozessbevollmächtigten am 7. Februar 2003 mit Postzustellungsurkunde zugestellten Hinweis auf den fruchtlosen Ablauf der Begründungsfrist und auf die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu beantragen, hat er mit am 14. Februar 2003 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schriftsatz mitgeteilt, er habe bis zu diesem Hinweis weder ein Aktenzeichen noch sonst irgendeine Reaktion vom BFH erhalten und deshalb bereits das Aktenzeichen angemahnt. Wegen dieses erwähnten Sachverhalts beantrage er die Wiedereinsetzung gemäß § 56 FGO. Eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er auch einen Monat später noch nicht vorgelegt.