I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat nach Zustellung des Senatsbeschlusses vom 5. Januar 2009 I B 105/08 beantragt, den Beschluss zu berichtigen. Die Darstellung "der Geschäftsführer der Klägerin habe ... unter hohem Blutdruck gelitten" sei falsch.
II.
Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes i.S. des § 108 i.V.m. § 113 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist zurückzuweisen, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die beantragte Berichtigung ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, z.B. nach einer Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO, zu einer anderen als der im Senatsbeschluss vom 5. Januar 2009 getroffenen Entscheidung zu führen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 2. Dezember 1992 II B 112/91, BFH/NV 1993, 259; vom 16. Januar 1997 VI B 130/96, BFH/NV 1997, 427; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 108 Rz 3).
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