BFH - Beschluß vom 18.04.2002
X B 186/01

BFH - Beschluß vom 18.04.2002 (X B 186/01) - DRsp Nr. 2002/9366

BFH, Beschluß vom 18.04.2002 - Aktenzeichen X B 186/01

DRsp Nr. 2002/9366

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden: FGO n.F.-- entspricht.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dargelegt.

a) Hierzu wäre --auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem 2. FGOÄndG-- erforderlich gewesen, dass der Kläger eine bestimmte --abstrakte-- Rechtsfrage herausgearbeitet hätte, deren Beantwortung nach seiner Auffassung eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ferner hätte er substantiiert darauf eingehen müssen, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten sei (vgl. zum alten Recht z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309; zum neuen Recht z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32).