BFH - Beschluss vom 18.04.2006
XI E 5/05

BFH - Beschluss vom 18.04.2006 (XI E 5/05) - DRsp Nr. 2006/19339

BFH, Beschluss vom 18.04.2006 - Aktenzeichen XI E 5/05

DRsp Nr. 2006/19339

Gründe:

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) war Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die eine ärztliche Gemeinschaftspraxis betrieb, sowie Gesellschafter einer GbR, die zum Zweck der Verpachtung einer Krankengymnastikpraxis gegründet worden war. Zum 31. Dezember 1990 schied er aus beiden Gesellschaften aus.

Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ das Finanzamt einen einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid 1990 für die Gemeinschaftspraxis-GbR, der einen Aufgabegewinn des Erinnerungsführers von 99 424 DM enthielt.

Gegen den Gewinnfeststellungsbescheid erhob der Erinnerungsführer Klage mit dem Antrag, den Bescheid in der Weise zu ändern, dass kein Veräußerungsgewinn feststellt wird. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die am 19. September 2003 gegen das finanzgerichtliche Urteil eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der erkennende Senat als unbegründet zurückgewiesen.

Daraufhin setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) --ausgehend von einem Streitwert von 12 708 EUR (25 v.H. von 99 424 DM bzw. 50 834 EUR)-- die Gerichtskosten auf 438 EUR fest.

Dagegen richtet sich die Erinnerung, mit der der Erinnerungsführer beantragt, der Kostenfestsetzung einen Streitwert von 7 625 EUR (15 v.H. von 50 834 EUR) zu Grunde zu legen.