I. Die fünf Kläger und BeschwerdefÜhrer (Kläger) sowie die vier Beigeladenen hatten sich 1982 an einer Bauherrengemeinschaft (BHG) beteiligt. Sie hatten die im Rahmen der BHG errichteten Wohnungen an einen gewerblichen Zwischenmieter vermietet und die auf die Wohnungen entfallende gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer unter Verzicht auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze erfolgreich als Vorsteuerbeträge geltend gemacht.
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