BFH - Beschluß vom 18.05.1998 (VI B 71/98) - DRsp Nr. 1998/19057
BFH, Beschluß vom 18.05.1998 - Aktenzeichen VI B 71/98
DRsp Nr. 1998/19057
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
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