BFH - Beschluss vom 18.05.2006
II B 28/04
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1849
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 509/01

BFH - Beschluss vom 18.05.2006 (II B 28/04) - DRsp Nr. 2006/21081

BFH, Beschluss vom 18.05.2006 - Aktenzeichen II B 28/04

DRsp Nr. 2006/21081

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Erbe seines 1997 verstorbenen und bis dahin in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) wohnhaften Vaters. Die Eltern des Klägers waren spanische Gastarbeiter, deren Ehe dem Güterstand der Sociedad de Granaciales --einer Art Errungenschaftsgemeinschaft-- unterlag. Sie waren 1963 in die Bundesrepublik gekommen und lebten hier seit 1970 getrennt. Ihre Ehe wurde 1985 von einem deutschen Gericht geschieden. Dabei wurde ein Scheidungsfolgenvergleich protokolliert, wonach die Eltern gegenseitig auf Unterhalt verzichteten und die auf einem gemeinsamen Termingeldkonto angelegten 467 260,88 DM hälftig teilten. Sodann hieß es in dem Vergleich, die übrige Vermögensauseinandersetzung der Parteien solle in dem Scheidungsverfahren nicht durchgeführt werden.

Nach dem Tod des Vaters setzten sich die Erben --neben dem Kläger noch eine Schwester-- im April 1998 in notariell beurkundeter Form auseinander. Dabei kam es unter Beteiligung der Mutter auch zu einer Auseinandersetzung der bis dahin fortbestehenden Errungenschaftsgemeinschaft der Eltern. Danach hatte das zur Errungenschaftsgemeinschaft gehörende und hälftig in den Nachlass fallende Vermögen einen "Nettowert" von rd. 310 234 DM. Im "Vorbehaltsgut des Vaters" befanden sich gemäß der Urkunde auf Konten in Spanien weitere 1 686 364 DM.