BFH - Beschluss vom 18.05.2006
III R 1/06
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1825
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3999/04

BFH - Beschluss vom 18.05.2006 (III R 1/06) - DRsp Nr. 2006/21089

BFH, Beschluss vom 18.05.2006 - Aktenzeichen III R 1/06

DRsp Nr. 2006/21089

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Vater eines im Jahre 1981 geborenen Sohnes. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 9. Januar 2004 die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn ab Januar 2004 auf, da dieser nach der Prognose der Familienkasse im Jahr 2004 Einkünfte und Bezüge in Höhe von insgesamt 9 478 EUR haben und damit den Grenzbetrag von 7 680 EUR (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- in der im Streitjahr 2004 geltenden Fassung) überschreiten würde. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.

Im Klageverfahren machte der Kläger geltend, sein Sohn habe sich im Jahr 2004 als Kommanditist an einer Kommanditgesellschaft beteiligt. Aus dieser Beteiligung würde er negative Einkünfte erzielen, die mit den positiven Einkünften zu verrechnen seien, so dass der Grenzbetrag unterschritten werde.