BFH - Beschluss vom 18.05.2006
VIII B 145/05
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2131/04

BFH - Beschluss vom 18.05.2006 (VIII B 145/05) - DRsp Nr. 2006/19333

BFH, Beschluss vom 18.05.2006 - Aktenzeichen VIII B 145/05

DRsp Nr. 2006/19333

Gründe:

I. Der Beigeladene und Beschwerdeführer (Beigeladene) ist Mitunternehmer der H-KG. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die von der KG für das Gehalt des Beigeladenen abgeführten Sozialversicherungsbeiträge als Sondervergütungen i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erfassen sind. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat dies ebenso wie die Vorinstanz bejaht.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Beigeladene geltend, zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sei eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dieser Rechtsfrage erforderlich. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die vom Finanzgericht (FG) herangezogene Rechtsprechung sei durch das Urteil des BFH vom 6. Juni 2002 VI R 178/97 (BFHE 199, 524, BStBl II 2003, 34) überholt, da hiernach die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung eines Arbeitnehmers nicht zum Arbeitslohn gehörten und deshalb auch nicht i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als eine "bezogene" Leistungsvergütung angesehen werden könnten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie das Vorliegen der behaupteten Zulassungsgründe nicht darlegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).