I. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit ihre Begründung überhaupt den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)
a) Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch Übergehen des im Schriftsatz vom 22. März 2005 "höchstvorsorglich" gestellten Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die unterlassene Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) nicht gerügt hat.
Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gehört zu den verzichtbaren Verfahrensmängeln (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung -- ZPO --). Das Rügerecht geht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren. Hat das FG die beantragten Beweise weder vor noch in der mündlichen Verhandlung erhoben, muss dieses Unterlassen in der mündlichen Verhandlung gerügt werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 2006 III B 119/05, BFH/NV 2006, 1844, m.w.N.).
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