Die Beschwerde ist unzulässig, da in der Beschwerdeschrift weder die behauptete Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise bezeichnet worden sind.
1. Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem ebenfalls tragenden Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 17).
Die schlüssige Darlegung einer Abweichung erfordert u.a., daß in der Beschwerdebegründung abstrakte (tragende) Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH gegenübergestellt und so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (vgl. Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rdnr. 63, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
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