BFH - Beschluß vom 18.06.2001
IV B 88/00

BFH - Beschluß vom 18.06.2001 (IV B 88/00) - DRsp Nr. 2001/12320

BFH, Beschluß vom 18.06.2001 - Aktenzeichen IV B 88/00

DRsp Nr. 2001/12320

(Mitunternehmerschaft: Stiller Gesellschafter Ist das Mitunternehmerrisiko eingeschränkt, weil eine Beteiligung des stillen Gesellschafters an den stillen Reserven fehlt, reicht es für die Annahme einer atypisch stillen Gesellschaft aus, wenn die Mitunternehmerinitiative des stillen Gesellschafters besonders ausgeprägt ist. Das ist bei einer stillen Beteiligung an einer Gesellschaft der Fall, wenn der stille Gesellschafter zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer der Inhaberin des Handelsgeschäfts ist.

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Gemäß Art. 4 2.FGOÄndG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Das ist hier der Fall.