I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde für das Streitjahr 1995 und für die Folgejahre 1996 bis 1999 auf der Grundlage einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer durch Schätzungsbescheid herangezogen. Gegen die Festsetzungen vom 20. Dezember 2002 legte sie Einspruch ein. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ eine ablehnende Einspruchsentscheidung für die Jahre 1996 bis 1999. Dagegen erhob die Klägerin am 10. Juni 2003 Klage (Aktenzeichen: 2 K 183/03); als Gegenstand der Klage ist "Einkommensteuer 1996 bis 1999" bezeichnet, darüber hinaus sind als "betroffener VA" die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1999 angeführt. Im Übrigen heißt es: "Vorsorglich führen wir auch als angegriffenen VA den Einkommensteuerbescheid 1995 auf, weil insofern die Einspruchsentscheidung nicht eindeutig und klar ist, ob der Bescheid eingeschlossen sein soll oder nicht".
Am 17. Juni 2004 erging ein Änderungsbescheid zum Streitjahr (und zu den Folgejahren).
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