I. Die Antragsteller sind Eheleute, die in den Jahren 1999 und 2000 (Streitjahre) weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten. Auf ihren Antrag hin wurden sie gemäß § 1 Abs. 3, § 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit ihren beim Finanzgericht (FG) erhobenen Klagen gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 wandten sich die Antragsteller gegen die steuerliche Erfassung von geldwerten Vorteilen im Zusammenhang mit Wandelschuldverschreibungen, die der Antragsteller von seinem Arbeitgeber erworben und hinsichtlich derer er in den Streitjahren sein Wandlungsrecht ausgeübt hatte.
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