Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Soweit sich die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) dagegen richtet, dass das Finanzgericht (FG) durch Beschluss einen Antrag auf Berichtigung eines Urteilstatbestandes (§ 108 Abs. 1 FGO) abgelehnt hat, ist dieser Beschluss nach § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO unanfechtbar. Die Beschwerde ist insoweit nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. November 2007 VIII B 93/07, BFH/NV 2008, 392, m.w.N.).
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