BFH - Beschluss vom 18.07.2002
V S 11/02

BFH - Beschluss vom 18.07.2002 (V S 11/02) - DRsp Nr. 2002/15581

BFH, Beschluss vom 18.07.2002 - Aktenzeichen V S 11/02

DRsp Nr. 2002/15581

Gründe:

1. Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) hat zusammen mit der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 15. März 2001 5 K 845/99 U beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 1993 bis 1995 in Höhe der von dem Beklagten, Revisionsbeklagten und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) geforderten Steuermehrbeträge auszusetzen.

Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert.

Der Senat hat die Revision durch Urteil vom 4. Juli 2002 V R 41/01 als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Aussetzungsantrag wird abgelehnt.

Der Bundesfinanzhof kann als Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines mit der Revision angefochtenen Steuerbescheids aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).