BFH - Beschluss vom 18.07.2006
X B 63/06
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 92/06

BFH - Beschluss vom 18.07.2006 (X B 63/06) - DRsp Nr. 2006/22639

BFH, Beschluss vom 18.07.2006 - Aktenzeichen X B 63/06

DRsp Nr. 2006/22639

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machten mit ihrer beim Finanzgericht (FG) erhobenen Klage --erstmals-- geltend, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe in dem angefochtenen Bescheid die Steuerermäßigung gemäß § 35 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht berücksichtigt. Das FA entsprach hierauf in einem geänderten Bescheid dem klägerischen Begehren. Es beantragte, den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Kläger erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Durch Beschluss vom 27. März 2006 entschied das FG, dass der Rechtsstreit infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt sei. Es legte den Klägern die Kosten auf. Diese Kostenentscheidung begründete das FG unter Hinweis auf §§ 138 Abs. 2 Satz 2, 137 der Finanzgerichtsordnung (FGO).