Die Erinnerung ist unbegründet. Die zu entrichtenden Gerichtskosten sind zutreffend nach Nr. 6220 des Kostenverzeichnisses (KV) des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt worden.
1. Zwar ist die "außerordentliche Beschwerde" nur ein außerordentlicher Rechtsbehelf und kein in der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregeltes Rechtsmittel. Unter Nr. 6220 des KV werden jedoch alle Beschwerden jedweder Art, also ordentliche, außerordentliche oder sonstige Beschwerden, erfasst, die sich gegen Beschlüsse u.a. "über die Aussetzung der Vollziehung --AdV-- (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO)" richten. Ausnahmen von einer solch generellen Regelung werden nach der Systematik des KV ausdrücklich, z.T. unter Benennung der betreffenden Gesetzesvorschrift aufgeführt, wie z.B. die Nr. 6400 des KV für die Anhörungsrüge nach § 133a FGO (nicht auch für die gemäß § 69a GKG) oder die KV-Nrn. 1425, 1810 belegen. Damit ist die Nr. 6220 des KV eine umfassende Sondervorschrift für Beschwerden gegen Beschlüsse über eine Aussetzung der Vollziehung allgemein, ohne dass zwischen ordentlicher und außerordentlicher Beschwerde zu differenzieren ist. Folglich kommt die KV-Nr. 6502 als Auffangvorschrift für "sonstige", "nicht besonders aufgeführte" Beschwerden (vgl. Hartmann, GKG, 37. Aufl., Rz 1 zu KV-Nr. 6502,
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