I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhob nach Durchführung des Einspruchsverfahrens Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1998. Streitig war u.a., ob die Klägerin Vorsteuerbeträge aus Rechnungen abziehen konnte, die im Jahr 1997 ausgestellt wurden, die die Klägerin aber erst im Jahr 1998 erhalten haben will.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) vom 6. Oktober 2005 verzichteten die Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung und erklärten übereinstimmend, dass sie mit der Entscheidung des Berichterstatters als Einzelrichter einverstanden seien.
Am 9. Januar 2006 ging beim FG ein Schriftsatz des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 6. Januar 2006 als Erwiderung auf ein Schreiben der Klägerin vom 29. November 2005 ein. Diesen Schriftsatz des FA leitete das FG der Klägerin am 11. Januar 2006 zu.
Das FG wies die Klage mit Urteil vom 11. Januar 2006 durch den Berichterstatter als Einzelrichter ab.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen nicht vor.
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