I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beschäftigte in den Streitjahren (2000 bis 2002) in seiner Landwirtschaft polnische Saisonarbeitskräfte, die zwar nicht der Sozialversicherungspflicht unterlagen, für die er aber als Arbeitgeber auf seine Kosten eine vergleichbare private Krankenversicherung abschließen musste.
Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung erfasste der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die vom Kläger getragenen Krankenversicherungsbeiträge als Arbeitslohn und erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid.
Im Einspruchs- und Klageverfahren machte der Kläger im Ergebnis jeweils erfolglos geltend, die Beiträge zur Krankenversicherung in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse erbracht zu haben. Der Vordruck der Bundesagentur für Arbeit verpflichte zum Abschluss der Krankenversicherung auf Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung mit Polen und entfalte so jedenfalls unmittelbare Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber, weil ohne diesen Vordruck keine Arbeitserlaubnis erteilt werde.
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